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Die Trennung · Aufhebungsvertrag

Soll ich den Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Stichwort: Aufhebungsvertrag · Rechtsstand: 24. September 2026

Meist liegt das Papier schon auf dem Tisch, und jemand hat gesagt, es eile. Das Eilen ist der Teil, der nicht stimmt. Ein Aufhebungsvertrag ist kein Formular, das du abzeichnest. Er ist der Punkt, an dem über Geld, Zeit und alles entschieden wird, was danach kommt.

Kurz gesagt

  • Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, keine Kündigung. Du beendest dein Arbeitsverhältnis mit.
  • Deshalb droht in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen, und die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds schrumpft um mindestens ein Viertel.
  • Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Unterschrieben ist unterschrieben.
  • Du musst nicht unterschreiben. Es gibt keine Frist, die dich dazu zwingt – außer der, die dein Arbeitgeber erfunden hat.
  • Was nicht im Vertrag steht, bekommst du später nicht mehr. Das gilt auch für das Outplacement.

Drei Wege, ein Ende

Wer beendet?Sperrzeit?Klagefrist
Kündigungder Arbeitgeberin der Regel neindrei Wochen ab Zugang
Aufhebungsvertragbeide gemeinsamin der Regel jakeine – der Vertrag gilt
Abwicklungsvertragder Arbeitgeber kündigt, danach regelt ein Vertrag die Folgenebenfalls möglichKlageverzicht ist meist Teil des Vertrags

Der Abwicklungsvertrag wird gern als der harmlosere Weg angeboten. Das ist er nicht. Wer darin auf die Klage verzichtet, steht vor der Agentur für Arbeit ähnlich da wie mit einem Aufhebungsvertrag. Alle drei brauchen Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). → Kündigung

Was die Unterschrift kostet

Aus Sicht der Agentur für Arbeit gibst du deinen Job selbst auf. Die Folge ist in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Zwölf Wochen ohne Geld – und zusätzlich verlierst du mindestens ein Viertel deiner gesamten Bezugsdauer.

Keine Sperrzeit droht in der Regel, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:

  1. Dir hätte sonst eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht.
  2. Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
  3. Die Abfindung übersteigt 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr nicht.

Wird die Kündigungsfrist unterschritten, kommt zur Sperrzeit noch das Ruhen des Anspruchs hinzu: Ein Teil der Abfindung wird angerechnet, längstens ein Jahr lang (§ 158 SGB III). Beides zusammen kann einen erheblichen Teil der Summe auffressen, über die du gerade verhandelst. → Agentur für Arbeit · Abfindung

Die erste Frage ist nicht, ob du unterschreibst

Wenn ein Klient mit dem Vertrag vor mir sitzt, stelle ich zwei Fragen. Die erste ist einfach, aber ernst gemeint: Sind Sie mit diesem Aufhebungsvertrag wirklich zufrieden?

Die zweite stelle ich unabhängig von der Antwort: Haben Sie ihn von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen? Lautet die Antwort nein, rate ich dringend dazu.

Sagt jemand bei der ersten Frage nein, gehen wir den Vertrag Punkt für Punkt durch, anhand eines Musters. Dabei sagen wir genau, was wir tun und was nicht. Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten und sind mit dieser Grenze sehr vorsichtig. Wir zeigen dir, wo üblicherweise etwas steht und wo bei dir nichts steht. Bewerten darf das nur ein Anwalt.

Das klingt nach einer Einschränkung. In Wahrheit ist es die Arbeitsteilung, die dich am weitesten bringt: Der Anwalt prüft, was rechtlich geht. Wir prüfen, was beruflich trägt.

Woran du ein schlechtes Angebot erkennst

Der erste Filter ist die Höhe der Abfindung in Euro. Zwei Muster sehe ich immer wieder.

Weniger als ein Monatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit. Für eine Führungskraft ist das die Grenze, unterhalb derer sich Nachverhandeln fast immer lohnt.

Die Summe entspricht ungefähr dem Gehalt, das du bis zum Ende der Kündigungsfrist ohnehin bekommen hättest. Dann ist es keine Abfindung, sondern dein eigenes Geld mit einer Schleife darum. Das ist mir schon begegnet.

Bevor du dich über die Zahl freust, rechne beides gegen: die Sperrzeit und das, was die Steuer nimmt. Was übrig bleibt, steht in Abfindung.

Ein Hinweis zum Maßstab. Die 0,5 Monatsgehälter aus dem Gesetz sind keine Empfehlung. Sie sind zweierlei: die Formel des § 1a KSchG – und die Grenze, bis zu der die Agentur eine Abfindung als sperrzeitunschädlich behandelt. Wer mehr herausholt, verhandelt besser – und verliert womöglich diesen Schutz. Deshalb gehört beides in dieselbe Rechnung.

Die Klauseln, die man übersieht

  • Verfalls- und Ausgleichsklauseln. Der Satz „Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche abgegolten“ löscht offene Boni, Urlaub, Überstunden und Ansprüche aus der Altersvorsorge mit aus.
  • Freistellung. Widerruflich oder unwiderruflich? Wird der Resturlaub angerechnet? Bei unwiderruflicher Freistellung darfst du in der Regel anderweitig verdienen – das ist verhandelbar und Geld wert.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Gibt es eines, wird es bezahlt, und passt es zu deinem nächsten Schritt?
  • Zeugnis. Note und Schlussformel gehören wörtlich in den Vertrag, nicht in ein späteres Gespräch. → Zeugnis
  • Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen, Boni oder einen Dienstwagen.
  • Sprinterklausel – dazu gleich mehr.

Die Sprinterklausel

Die Sprinterklausel erlaubt dir, früher zu gehen als vereinbart. Für jeden Monat, den du früher gehst, bekommst du einen Aufschlag auf die Abfindung. Üblich ist bis zu ein Monatsgehalt je vorgezogenem Monat, und auch das ist verhandelbar.

Ich befürworte sie, sofern sie einen wirtschaftlichen Vorteil bringt. Wird sie nicht gezogen, läuft das Gehalt weiter und der Vertrag wird wie vereinbart erfüllt. Ist der Betrag, den die Klausel auslöst, höher als das Monatsgehalt, das du dafür aufgibst, hast du nichts zu verlieren und kannst nur gewinnen.

Zwei Dinge gehören trotzdem geprüft, bevor du ziehst.

Das Arbeitslosengeld. Wer früher geht, unterschreitet die Kündigungsfrist. Damit sind Sperrzeit und Ruhen wieder im Spiel – und die Prämie kann die 0,5-Grenze überschreiten, an der der Sperrzeitschutz hängt. Die Rechnung geht sauber auf, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Dann brauchst du kein Arbeitslosengeld.

Die Steuer. Ob die Fünftelregelung für die Prämie gilt, ist nicht geklärt. Das Hessische Finanzgericht hat 2021 dafür entschieden, rechtskräftig. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte 2018 dagegen entschieden. Ein Punkt ist sicher: Der Bundesfinanzhof hat bei einer vergleichbaren Prämie die Ermäßigung versagt, weil die Zahlungen auf zwei Kalenderjahre verteilt waren. Achte also darauf, dass Abfindung und Prämie im selben Jahr fließen, und lass es vom Steuerberater bestätigen.

Kein Widerruf – aber eine Grenze

Ein Widerrufsrecht wie beim Onlinekauf gibt es nicht, auch dann nicht, wenn du zu Hause am Küchentisch unterschrieben hast. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2019 entschieden.

Im selben Urteil hat es aber eine Grenze gezogen: das Gebot des fairen Verhandelns. Der Arbeitgeber darf keine psychische Drucksituation schaffen, die deine freie Entscheidung erheblich erschwert. Das Gericht nennt Beispiele: eine Krankheit bewusst ausnutzen, zu ungewöhnlicher Zeit oder an ungewöhnlichem Ort verhandeln – und keine angemessene Bedenkzeit lassen. Wird dagegen verstoßen, bist du so zu stellen, als hättest du nie unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter.

Merke dir daraus vor allem einen Satz: Bedenkzeit steht dir zu. Wer sie dir verweigert, sagt etwas über sein Angebot.

Das Paket gehört hinein

Im Aufhebungsvertrag entscheidet sich, ob es eine Outplacement-Beratung gibt. Danach lässt sie sich kaum noch verhandeln – der Vorgang ist abgeschlossen, dein Ansprechpartner ist weg.

Dabei ist es der günstigste Posten im ganzen Vertrag. Eine vom Arbeitgeber bezahlte Beratung ist für dich steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EStG). Jeder Euro Abfindung wird dagegen versteuert. Deshalb kann es sich lohnen, auf einen Teil der Summe zu verzichten und die Beratung hineinzuschreiben. Die Rechnung dazu steht in Abfindung.

Ein Satz genügt im Vertrag – aber er muss darin stehen. → Outplacement · Kosten · Berater

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