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Die Trennung · Kündigung

Mir wurde gekündigt – was muss ich jetzt als Erstes tun?

Stichwort: Kündigung · Rechtsstand: 24. September 2026

Vielleicht liegt das Schreiben seit einer Stunde auf deinem Tisch. Vielleicht seit gestern. In beiden Fällen gilt dasselbe: Du musst heute nicht dein Leben sortieren. Du musst drei Fristen kennen und eine Unterschrift nicht leisten. Alles andere hat Zeit.

Kurz gesagt

  • Eine Kündigung muss schriftlich sein, mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, PDF, Chat: unwirksam.
  • Gegen eine Kündigung kannst du nur drei Wochen lang klagen. Danach gilt sie, auch wenn sie falsch war.
  • Bei der Agentur für Arbeit musst du dich innerhalb von drei Tagen melden, wenn du von der Kündigung erfährst und weniger als drei Monate bleiben.
  • Unterschreibe nichts am selben Tag. Ein Aufhebungsvertrag kostet dich in der Regel zwölf Wochen Arbeitslosengeld.
  • Rede zuerst mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Erst danach mit deinem Netzwerk.

Was gerade passiert ist

Drei Formen kommen in der Praxis vor.

Die ordentliche Kündigung. Sie hält die Kündigungsfrist ein. Der Grund ist betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Bei Führungskräften ist es fast immer der erste Fall.

Die außerordentliche Kündigung. Sie wirkt sofort. Dafür braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund, und er muss innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem er davon erfahren hat (§ 626 BGB). Auf Verlangen muss er dir den Grund schriftlich nennen.

Der Aufhebungsvertrag. Das ist keine Kündigung, sondern ein Vertrag – und genau deshalb gefährlich. Du gibst deinen Job aus Sicht der Agentur für Arbeit selbst auf. → Aufhebungsvertrag

Eines gilt für alle drei: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per Mail ist unwirksam. Ein Aufhebungsvertrag per Mail auch.

Die Uhr läuft: drei Fristen

FristWas zu tun istGrundlage
3 Wochen ab Zugang der KündigungKündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen§ 4 KSchG
3 Tage ab Kenntnis, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleibenarbeitsuchend melden bei der Agentur für Arbeit§ 38 SGB III
2 Wochen ab Kenntnis des GrundesFrist des Arbeitgebers für eine fristlose Kündigung – prüfen lassen§ 626 BGB

Die drei Wochen sind die harte Grenze. Läuft sie ab, gilt die Kündigung als wirksam – auch eine formfehlerhafte. Wer klagt, klagt in der Regel nicht auf Rückkehr, sondern auf eine bessere Verhandlungsposition. Von zehn Gekündigten tun das nach Erfahrung des Fachanwalts André Kasten „vielleicht nur 2, 3, 4“.

Bleibt dir mehr Zeit, gilt die Regel umgekehrt: Melde dich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag arbeitsuchend. Das ist etwas anderes als die Arbeitslosmeldung, die frühestens drei Monate vorher und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgt. → Agentur für Arbeit

Deine Kündigungsfrist

Wie lange du noch bezahlt wirst, steht im Vertrag oder im Gesetz – es gilt die längere Frist. Die gesetzliche Staffel für den Arbeitgeber (§ 622 BGB):

BetriebszugehörigkeitFrist zum Monatsende
unter 2 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahren1 Monat
ab 5 Jahren2 Monate
ab 8 Jahren3 Monate
ab 10 Jahren4 Monate
ab 12 Jahren5 Monate
ab 15 Jahren6 Monate
ab 20 Jahren7 Monate

In der Probezeit sind es zwei Wochen, längstens sechs Monate lang. Diese Frist ist deine wichtigste Währung. Sie bestimmt, wie viel Zeit du hast – und wie teuer es für dein Unternehmen wird, dich früher loszuwerden.

Was in den ersten Tagen am meisten schiefgeht

Es werden emotionale Beiträge auf LinkedIn oder anderen Kanälen veröffentlicht, die die Reputation nachhaltig schädigen können. Ein Post ist in zwei Minuten geschrieben und drei Jahre später noch auffindbar. Ebenso ist es von Nachteil, sofort das grüne Banner „Open to Work“ zu setzen. Du erzählst dem Markt damit als Erstes, dass du gerade keiner willst.

Der dritte Fehler ist der teuerste. Der Arbeitgeber nutzt den Schockzustand, um möglichst schnell eine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag zu bekommen – bevor ein Anwalt hineingesehen hat. Das ist kein Zufall. Das ist die Methode.

Deshalb lautet die einzige Regel für Tag eins: Unterschreibe nichts. Du musst nichts entgegennehmen, nichts bestätigen, nichts zusagen. Ein Satz genügt: „Ich lasse das prüfen und melde mich.“

Die drei Klärungen

Sortiere die Lage in drei Fragen, in dieser Reihenfolge.

Juristisch: Was ist meine Position? Hält die Kündigung? Wie lang ist die Frist? Gibt es Sonderkündigungsschutz? Das klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, nicht der Betriebsrat und nicht das Internet.

Emotional: In welchem Zustand bin ich? Eine Kündigung trifft Menschen wie ein Verlust, mit denselben Phasen. Wer das weiß, hält sich selbst weniger für schwach.

Beruflich: Was kommt danach? Das ist die Frage, die in den ersten Tagen niemand stellt – und die am längsten nachwirkt. Über sie wird im selben Gespräch mitentschieden, in dem über Geld verhandelt wird. → Outplacement · Abfindung

Was leicht übersehen wird

Wer schnell unterschreibt, prüft selten die vielen Kleinigkeiten. Sie stehen nicht im Angebot, sondern in dem, was nicht erwähnt wird:

  • Offener Urlaubsanspruch – wird er ausgezahlt oder in der Freistellung „verbraucht“?
  • Bonus und variable Vergütung für das laufende Jahr – anteilig oder gar nicht?
  • Überstunden – dokumentiert, abgegolten, verfallen?
  • Arbeitsergebnisse und Patente – wem gehört, was du entwickelt hast?
  • Freistellung – widerruflich oder unwiderruflich, mit oder ohne Anrechnung?
  • Das Zeugnis – Formulierung im Vertrag festhalten, nicht später erbitten. → Zeugnis
  • Ein Empfehlungsschreiben vom Vorgesetzten, solange es noch jemanden gibt, der es schreibt.
  • Verfallsklauseln – viele Ansprüche verjähren nach drei Monaten, wenn du sie nicht schriftlich geltend machst.

Aus der Praxis: Fair Play ist die Ausnahme

Fair Play ist in dieser Situation die absolute Ausnahme. Wer sich externe Hilfe holt – zuallererst einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – und vor der Unterschrift mit einem Outplacement-Unternehmen spricht, kommt wesentlich besser davon. Das erfordert allerdings eine gewisse Abgebrühtheit in einem Moment, in dem niemand abgebrüht ist.

Wie weit die Spanne reicht, zeigen zwei Fälle aus unserer Arbeit. Im einen wurde einem Manager eines DAX-Konzerns fristlos gekündigt. Er machte viele Zugeständnisse, um daraus eine fristgerechte Kündigung und ein gutes Zeugnis zu machen. Im Prinzip wurde er erpresst.

Im anderen brachte ein Klient seinen Arbeitgeber so weit zur Weißglut, dass dieser am Ende von sich aus auf seine Forderungen einging – nur um das Theater zu beenden.

Beide Male entschied nicht das Recht, sondern die Nervenstärke. Deshalb holst du dir jemanden dazu, der die Nerven mitbringt, die du gerade nicht hast.

Die ersten zwei Wochen

  1. Kündigung auf Datum, Form und Unterschrift prüfen lassen. Zugang notieren – ab diesem Tag laufen die drei Wochen.
  2. Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen. Rechtsschutzversicherung prüfen.
  3. Arbeitsuchend melden. Drei Tage, wenn es schnell geht.
  4. Nichts unterschreiben. Kein Aufhebungsvertrag ohne Prüfung. → Aufhebungsvertrag
  5. Unterlagen sichern: Vertrag, Zusatzvereinbarungen, Zielvereinbarungen, Gehaltsabrechnungen, Zeugnisse, Kontakte.
  6. Offene Ansprüche auflisten: Urlaub, Bonus, Überstunden, Patente.
  7. Zeugnis und Empfehlungsschreiben verhandeln, solange du noch Gesprächspartner hast.
  8. Erst danach das Netzwerk informieren – ruhig, sachlich, ohne Banner.

Was du nicht in diesen zwei Wochen entscheiden musst: wohin es beruflich geht. Diese Frage wird besser, wenn der erste Schock vorbei ist – und sie wird nicht schlechter, wenn du sie zwei Wochen liegen lässt.

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