Die Trennung · Abfindung
Steht mir eine Abfindung zu – und wie viel?
Stichwort: Abfindung · Rechtsstand: 18. September 2026
Wer nach einer Kündigung hier landet, sucht meist eine Zahl. Zuerst findet er eine Enttäuschung: Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland nicht. Dann eine gute Nachricht: Verhandeln lässt sich fast immer. Entscheidend ist, was am Ende übrig bleibt – und wofür du es einsetzt.
Kurz gesagt
- Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in drei Fällen.
- Die Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Sie ist ein Startpunkt, keine Obergrenze.
- Die Abfindung ist voll steuerpflichtig, aber in der Regel frei von Sozialabgaben.
- Seit 2025 wirkt die Steuerermäßigung erst über deine Steuererklärung.
- Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen – bis zu zwölf Wochen.
Wann du einen Anspruch hast
Also: Die Abfindung ist Verhandlungssache, denn das Gesetz kennt nur drei Wege, auf denen ein echter Anspruch entsteht.
1. Die Abfindung nach § 1a KSchG. Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt. Er schreibt in die Kündigung, dass du eine Abfindung erhältst, wenn du nicht klagst – und du lässt die Klagefrist von drei Wochen verstreichen. Dann steht dir mit dem Ende der Kündigungsfrist eine Abfindung zu: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr im Unternehmen. Mehr als sechs Monate zählen als volles Jahr.
2. Der Sozialplan. Bei einem größeren Personalabbau handeln Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan aus, der die Abfindungen nach einer Formel festlegt. Der Fachanwalt André Kasten sieht dort Werte „irgendwo zwischen 0,5 Bruttomonatsgehälter und vielleicht bestenfalls mal 1,0“ je Jahr. Für eine einzelne Führungskraft taugt das kaum als Maßstab – ein Sozialplan ist für den Umbau ganzer Abteilungen gemacht, nicht für deinen Fall.
3. Das Urteil. Ist eine Kündigung unwirksam, die Zusammenarbeit aber nicht mehr zumutbar, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen und dafür eine Abfindung festsetzen (§ 9 KSchG). Die Obergrenze liegt bei zwölf Monatsverdiensten. Wer 50 ist und 15 Jahre im Betrieb, kann bis zu 15 bekommen, ab 55 und 20 Jahren sind es bis zu 18 (§ 10 KSchG).
Alles andere ist Verhandlung. In der Praxis entstehen die meisten Abfindungen in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder in einem Aufhebungsvertrag. Kasten sagt es in Folge 164 so: Am Ende wird fast immer ein Vertrag geschlossen. → Aufhebungsvertrag
Wie viel realistisch ist
Die Faustformel stammt aus § 1a KSchG. Ein Beispiel: 20 Jahre im Unternehmen, 10.000 Euro Monatsgehalt – das ergibt 100.000 Euro.
Die Wirklichkeit sieht nüchterner aus. Eine Auswertung von WSI und Hugo-Sinzheimer-Institut vom September 2026 nennt für 2024 eine durchschnittliche Abfindung von rund 41.000 Euro, das sind 9,3 Bruttomonatsgehälter. Nur eine Minderheit der Gekündigten bekommt überhaupt eine, und geklagt haben 2024 nur 12 bis 16 Prozent.
Das deckt sich mit Kastens Erfahrung: Von zehn Gekündigten wehren sich „vielleicht nur 2, 3, 4“. Die anderen ziehen einen Schlussstrich – und verzichten damit auf ihre stärkste Verhandlungsposition.
Denn der Betrag hängt weniger an der Formel als an deiner Lage. Vier Dinge bestimmen sie:
- Wie gut die Kündigung vor Gericht halten würde.
- Wie lang deine Kündigungsfrist ist.
- Ob du Sonderkündigungsschutz hast, etwa als Betriebsrat oder mit Schwerbehinderung.
- Wie eilig es dein Arbeitgeber hat.
Warum die meisten das Geld nehmen
Eine Kündigung ist für die meisten Menschen ein emotionaler Schock. In diesem Zustand handelt kaum jemand rational. Die Existenzangst schwingt mit – also nimmst du erst einmal mit, was zu holen ist. Das ist kein Fehler im Charakter, das ist die Lage.
Wie die Entscheidung ausgeht, hängt deshalb weniger an der Vernunft als daran, wie sie dir vorgelegt wird. Bietet das Unternehmen von sich aus ein Outplacement an, nehmen die Betroffenen es an. Nach dem Motto: Die Firma zahlt das ja. Stellt man sie dagegen vor die Wahl – Geld oder Maßnahme –, entscheiden sie sich für das Geld. Ich behaupte: in neun von zehn Fällen.
Das ist die Stelle, an der du innehalten solltest. Nicht weil die Abfindung unwichtig wäre, sondern weil du in diesem Moment über zwei verschiedene Dinge entscheidest: über Geld für die Vergangenheit und über Hilfe für das, was kommt.
Was von der Abfindung übrig bleibt
Kasten bringt es in Folge 164 auf den Punkt: „Da mag eine schöne hohe Zahl stehen, aber der Fiskus ist der Erste, der zugreift.“ Vier Posten solltest du kennen, bevor du dich über den Betrag freust.
Steuer. Die Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig. Weil sie auf einen Schlag kommt, gibt es die Fünftelregelung (§ 34 EStG), die die Progression dämpft. Das heißt: Die Steuer wird so berechnet, als hättest du nur ein Fünftel der Abfindung bekommen – das Ergebnis mal fünf. Je höher dein übriges Einkommen im selben Jahr, desto kleiner der Vorteil. Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Regel nicht mehr beim Lohnsteuerabzug, sodass du den Vorteil erst mit dem Steuerbescheid bekommst. Rechne also mit einem höheren Abzug bei der Auszahlung – und gib die Steuererklärung für dieses Jahr ab.
Sozialversicherung. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei. So hat es das Bundessozialgericht schon 1990 entschieden. Ausnahme: Bist du freiwillig gesetzlich krankenversichert, zählt die Abfindung bei der Krankenversicherung als Einnahme. Das trifft viele Führungskräfte, weil sie über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
Ruhen des Arbeitslosengelds. Endet dein Arbeitsverhältnis früher, als die ordentliche Kündigungsfrist es erlaubt, rechnet die Agentur für Arbeit einen Teil der Abfindung an (§ 158 SGB III). So lange ruht dein Anspruch. Angesetzt werden zunächst 60 Prozent der Abfindung. Für je fünf Jahre im Betrieb und je fünf Lebensjahre ab 35 sinkt der Anteil um fünf Prozentpunkte, bis auf mindestens 25 Prozent. Längstens ruht der Anspruch ein Jahr. Die Bezugsdauer selbst wird dadurch nicht kürzer. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, bleibt dein Arbeitslosengeld unberührt.
Sperrzeit. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gibt seinen Job aus Sicht der Agentur selbst auf. Die Folge ist in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld – und die Bezugsdauer schrumpft zusätzlich um mindestens ein Viertel. Kasten rechnet vor, was das heißt: Diesen Teil musst du aus der Abfindung bezahlen. Keine Sperrzeit droht in der Regel, wenn dir sonst eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Jahr beträgt. Sprich vorher mit der Agentur. → Agentur für Arbeit
Was sich gerade ändert
Stand 18. September 2026: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 zwei Änderungen beschlossen, die dich betreffen können. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor, Details können sich also ändern.
- Für Hochverdiener. Ab rund 177.450 Euro Jahreseinkommen soll der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Gericht gegen eine Abfindung auflösen lassen können. Die Schwelle ist das 1,75-Fache der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Aus dem Bestandsschutz würde ein Abfindungsschutz. Die Höhe soll sich nach bisherigem Stand an § 10 KSchG orientieren – also bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdienste. Geplanter Start: 1. Januar 2027.
- Für alle. Abfindungen sollen steuerlich umso stärker begünstigt werden, je schneller du eine neue Stelle antrittst. Wie genau, ist offen.
Sobald ein Entwurf vorliegt, wird dieser Eintrag aktualisiert.
Aus der Praxis: die doppelte Summe
Eine Klientin wollte sich die Kosten für einen Fachanwalt sparen. Eine Rechtsschutzversicherung hatte sie nicht. Also ließ sie sich vom Betriebsrat beraten. Der riet von Anfang an, das großzügige Angebot des Unternehmens anzunehmen.
Sie hat dann doch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet. Der ist seinerseits auf das Unternehmen zugegangen. Das Ergebnis war die doppelte Summe.
Der Betriebsrat hatte nichts falsch gemacht – er darf Tipps geben, aber nicht beraten, und er weiß nicht, welche Abfindungen im Haus tatsächlich gezahlt werden. Genau das sagt auch Fachanwalt André Kasten in Folge 164. Wer verhandelt, sollte wissen, womit.
Abfindung oder Paket?
Im Aufhebungsvertrag lässt sich mehr regeln als eine Summe. Kasten zählt in Folge 164 auf: längere Kündigungsfristen, Freistellung, Zeugnis – und eine Outplacement-Beratung, die dich bis zum neuen Job begleitet und darüber hinaus.
Genau hier liegt ein Unterschied, den die wenigsten kennen. Seit 2021 ist eine Outplacement-Beratung, die der Arbeitgeber bezahlt, für dich steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EStG). Ein Rechenbeispiel, vereinfacht:
| Arbeitgeber zahlt | Du zahlst selbst | |
|---|---|---|
| Beratung netto | 25.000 € | 25.000 € |
| Umsatzsteuer 19 % | – | 4.750 € |
| Steuer für dich | 0 € | Beratung aus versteuerter Abfindung |
| Nötige Abfindung brutto | – | rund 51.000 € |
Annahme: Grenzsteuersatz 42 Prozent, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Deshalb kann es sich lohnen, auf einen Teil der Abfindung zu verzichten und die Beratung in den Vertrag zu schreiben. In Folge 080 rechne ich vor: Selbst wer für ein Budget von 25.000 Euro auf 10.000 Euro Abfindung verzichtet, macht mit seinem Arbeitgeber ein gutes Geschäft.
Und kommt die geplante Steuerregel, zählt Tempo doppelt: Wer schneller eine neue Stelle antritt, soll von seiner Abfindung mehr behalten.
Was ein Paket kostet, hängt vom Umfang ab. Wir nennen eine Spanne von 5.000 bis 25.000 Euro – und sagen sie bewusst früh, damit du rechnen kannst, statt zu raten.
Was Outplacement ist und was es kostet: → Outplacement · Kosten
Weiterlesen und -hören
- Aufhebungsvertrag · Kündigung · Agentur für Arbeit · Kosten · Outplacement
- Höre dir Folge 164 an – mit Fachanwalt André Kasten über Abfindung, Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.
- Höre dir Folge 080 an – warum sich Outplacement für dich rechnet.

